§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freunde des Gymnasiums Starnberg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Starnberg und erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintrag in das Vereinsregister.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Ziele des Vereins sind Bildung und Erziehung sowie das kulturelle Leben am Gymnasium Starnberg ideell und materiell zu unterstützen und sein Ansehen zu fördern.
Zweck ist, die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Rahmen des § 58 Nr.1 Abgabenordnung zur Förderung der Erziehung. Gefördert werden grundsätzlich zusätzliche Maßnahmen, Themen oder Gegenstände, die nicht in den
Aufgabenkreis des Sachaufwandsträgers fallen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und überkonfessionell und deshalb besonders förderungswürdig.
§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein können natürliche und juristische Personen beitreten, die das Gymnasium ideell und / oder materiell unterstützen wollen. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Die Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, der im ersten Quartal des Kalenderjahres zu entrichten ist. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei für Schüler und Studenten
gesonderte Beiträge festzulegen sind. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss bei schwerem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, durch Tod.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre
gewählt.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach § 26 BGB je für sich alleine.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in das Vereinsregister einzutragen. Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Kalenderjahr zusammen.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Verantwortlich für die Kassenführung ist der Schatzmeister. Der Kassenbericht ist für jedes Haushaltsjahr zu erstellen und von zwei unabhängigen Revisoren zu prüfen.
§ 6 Beirat
Der Beirat setzt sich aus 4 Personen zusammen. Dem Gremium gehört jeweils ein
Vertreter der Schulleitung, des Lehrerkollegiums, der Schülerschaft und des
Elternbeirats an.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Ausübung sämtlicher
Aufgaben.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts
b) die Entgegennahme des Kassenberichts
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Neuwahl des Vorstands
e) die Änderung und Neufassung der Satzung
f) die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, einberufen.
Der Vorsitzende des Vorstands lädt in Textform zu den Versammlungen ein, mit einer Frist von 10 Kalendertagen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wählt und fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Über Satzungsänderungen, Neufassungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung auszulegen.
Starnberg, 16.01.2023
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